Statuten GRÜNE Mittelland-Süd

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Art. 1 Name

1 Unter dem Namen „Grüne Mittelland-Süd“ besteht eine Regionalpartei im Wahlkreis MittellandSüd.
Sie ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.
2 Die Grünen Mittelland-Süd sind Mitglied der Grünen Kanton Bern, die der Grünen Partei der
Schweiz angehören.

Art. 2 Zweck und Aktivitäten

1 Die Grünen Mittelland-Süd setzen sich ein für eine ökologische, soziale und solidarische Politik in
Verbindung mit liberalen Grundwerten, insbesondere Freiheits-, Sozial- und Grundrechten. Sie
handeln entsprechend den Grundsätzen und Zielen der Grünen Partei der Schweiz und der Grünen
Kanton Bern. Sie sind inner- und ausserhalb von Parlamenten aktiv und arbeiten mit Einzelpersonen
und Organisationen zusammen, die sich für die gleichen Ziele einsetzen.
2 Die Regionalpartei Grüne Mittelland-Süd koordiniert im Wahlkreis Mittelland-Süd die
Grossratswahlen. Sie beteiligt sich an Kampagnen der Grünen Kanton Bern.
3 Die Grünen Mittelland-Süd entwickeln gemeinsam mit den Grünen der Wahlkreise Bern und
Mittelland-Nord eine regionale Politik und pflegen dazu einen regelmässigen Austausch.

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder
Die Regionalpartei Grüne Mittelland-Süd besteht aus Personen, die in den Gemeinden im Wahlkreis
Mittelland-Süd ihren Wohnsitz haben, mindestens 16 Jahre alt sind und bei einer Ortspartei oder
den Grünen Kanton Bern als Mitglied aufgenommen sind.

Art. 4 Organe

1 Die Organe der Regionalpartei sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die RevisorInnen
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Art. 4.1 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Ausserordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der
Mitglieder einberufen werden. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind unter
Bekanntgabe der Traktanden schriftlich und mindestens zwei Wochen im Voraus zuzustellen.
2 Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Beschlüsse werden mit dem
einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den
Stichentscheid.
3 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
4 Mitglieder des Vorstands haben in Sachfragen Stimmrecht, nicht aber bei Wahlen und Entlastung
des Vorstands.

Art. 4.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Genehmigung von Jahresbericht und Rechnung;
– Festsetzung der Mandats- und Mitgliederbeiträge;
– Wahl der Vorstandsmitglieder und der RevisorInnen;
– Wahl der kantonalen Delegierten;
– Genehmigung von Statutenänderungen;
– Genehmigung von Wahlplattformen;
– Genehmigung der Liste der Kandidierenden für die Grossratswahlen;

Art. 4.3 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
2 Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Auf
Wunsch von mindestens zwei Mitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden. Zur
Beschlussfassung muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Jedes
Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
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Art. 4.4 Aufgaben des Vorstandes

1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Regionalpartei und entscheidet in allen Fragen, die nicht
durch Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist insbesondere
zuständig für:
– Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der Regionalpartei nach aussen;
– Festlegung der Vereins- und Finanzpolitik im Sinne des Vereinszwecks;
– Erstellen von Jahresbudget, Jahresrechnung und Jahresbericht;
– Organisation der Grosratswahlen im Wahlkreis Mittelland-Süd;
– Wahl von kantonalen Delegierten bei Vakanzen, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung
– regelmässiger Austausch und Zusammenarbeit mit den Grünen der Wahlkreise Mittelland-Nord
und Bern
– Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Vorstand im Rahmen des Budgets über die finanziellen
Mittel der Regionalpartei. Verpflichtungen nach aussen werden durch Kollektivunterschrift zu
zweien wirksam.

Art. 4.5 RevisorInnen

1 Die Jahresrechnung wird durch zwei Personen geprüft. Die Mitgliederversammlung kann damit
auch eine Treuhandgesellschaft oder eine andere geeignete Institution beauftragen.
2 Die RevisorInnen erstatten jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 5 Finanzen

1 Die Grünen Mittelland-Süd finanzieren ihre Ausgaben aus folgenden Quellen:
a. Jahresbeiträgen ihrer Mitglieder: Die Ortsparteien ziehen diese Beiträge ein und leiten sie an die
Grünen Mittelland-Süd weiter. Die Jahresbeiträge derjenigen Mitglieder, die nicht einer Ortspartei
angehören, werden von den Grünen Mittelland-Süd eingezogen;
b. Mandatsbeiträgen, d. h. eines Anteils an den Einnahmen (Sitzungsgelder, Lohn, Tantiemen oder
sonstige Einnahmen), welche Trägerinnen und Trägern von Ämtern erzielen, die durch die
Stimmberechtigten des Wahlkreises Mittelland-Süd gewählt werden und dafür von den Grünen
Mittelland-Süd nominiert bzw. portiert worden sind;
c. Spenden und Gönnerbeiträgen;
d. Honoraren aus Dienstleistungen;
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e. Vermögenserträgen und anderen Einnahmen.
2 Die Mitgliederversammlung regelt die Höhe der Mitglieder- und Mandatsbeiträge in einem
Reglement.
3 Jahresbericht und Jahresrechnung geben transparente Auskunft über die Herkunft der
verfügbaren und eingesetzten Mittel.

Art. 6 Haftung

Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Regionalpartei ist auf die Höhe des jährlichen
Mitgliederbeitrages begrenzt. Die Regionalpartei haftet ausschliesslich mit dem Parteivermögen.
Mitglieder haben beim Austritt aus der Regionalpartei keine Ansprüche auf das Parteivermögen.

Art. 7 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 8 Auflösung der Regionalpartei

Die Regionalpartei kann durch Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
Das nach Auflösung der Regionalpartei allfällig verbleibende Vermögen ist einer ähnlichen
Zweckbestimmung zuzuführen.

Art. 9 Statutengenehmigung

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13.05.2009 genehmigt und treten per
sofort in Kraft.

Kathy Hänni, Vorsitzende Marianne Morgenthaler, Protokollführerin